Die in Anlage 1 der Lebensmittelkennzeichnungs-VO aufgeführten Zutaten und Zutatenmischungen können unter den dort angegebenen Klassennamen in der Zutatenliste aufgeführt werden. Für den Backwarenbereich sind folgende Klassennamen bedeutsam:
Zutaten: |
Klassenname: |
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raffinierte Öle, ausgenommen Olivenöl |
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raffinierte Fette
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„Fett“, ergänzt durch die Angabe „pflanzlich“ oder „tierisch“ oder der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft. |
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Mischungen aus raffinierten tierischen Ölen und raffinierten tierischen Fetten |
Tierische Öle und Fette“ ergänzt durch die Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen“. Auf ein gehärtetes Öl in der Mischung muss mit der Angabe “z. T. gehärtet“ hingewiesen werden. Besteht die Mischung ausschließlich aus gehärteten Ölen und Fetten, erfolgt der Hinweis durch „gehärtet“. |
Zutaten: |
Klassennamen: |
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Mischungen aus raffinierten pflanzlichen Ölen, ausgenommen Olivenöl und raffinierten pflanzlichen Fetten |
“Pflanzliche Öle und Fette“ ergänzt durch die Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen“. Auf ein gehärtetes Öl in der Mischung muss mit der Angabe „z. T. gehärtet“ hingewiesen werden. Besteht die Mischung ausschließlich aus gehärteten Ölen und Fetten, erfolgt der Hinweis durch „gehärtet“. |
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Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modifizierte Stärke |
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Gewürze jeder Art und ihre Auszüge, die nicht mehr als 2% des Gewichts des Lebensmittels ausmachen |
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Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie nicht mehr als 2% des Gewichtes des Lebensmittels betragen |
„Kräuter“ oder „Kräutermischung“ |
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Saccharose jeder Art |
„Zucker“ |
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Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup |
„Glucosesirup |
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kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose |
„Dextrose“ oder „Traubenzucker“ |
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Milcheiweißerzeugnisse |
„Milcheiweiß“ |
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Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter |
„Kakaobutter“ |
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kandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 10% des Gewichts des Lebensmittels betragen |
„kandierte Früchte“ |
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Paniermehl jeglichen Ursprungs |
„Paniermehl“ |
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Weizenmehl, Weizengrieß, Weizendunst bei der Herstellung von Teigwaren |
„Weizenmahlerzeugnisse“ |
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pflanzliche Eiweißerzeugnisse jeder Art mit einem Eiweißgehalt von mindestens 50% |
„Pflanzeneiweißerzeugnisse“ |
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Zutaten: |
Klassennamen: |
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Butter jeder Art, ausgenommen Butterreinfett |
„Butter“ |
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Molkereierzeugnisse in Pulverform |
„Molkenpulver“ |
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Vollei oder Eigelb in flüssigem, tiefgefrorenem und getrocknetem Zustand |
„Eiprodukte“ |
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Mischungen von Vitaminen und Vitaminverbindungen |
„Vitamine“; anschließend die Aufzählung der Vitamine in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils |
Bestimmte Zutaten können unter ihrem Klassennamen in der Zutatenliste aufgeführt werden. Für Roggen- und Weizenmehl ist „Mehl“ der Klassenname. Im Verzeichnis der Zutaten sind hinter dem Klassennamen „Mehl“ die verarbeiteten Getreidemahlprodukte an Mengenanteil aufzuführen.
Beispiel: Mehl (Roggen, Weizen)
Beispielrezeptur: |
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4.340 g |
Roggenmehl |
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3.000 g |
Weizenmehl |
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4.788 g |
Sauerteig TA 180 |
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200 g |
Jodsalz |
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150 g |
Hefe |
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5.000 g |
Wasser |
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17.478 g |
Gesamtteig |
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- Backverlust (10%) |
- 1.747 g |
entspricht dem Wasserverlust |
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15.731 g |
Brotgewicht |
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5.000 g |
Wasserzugabe laut Rezeptur |
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- 1.747 g |
Wasserverlust beim Backen |
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3.253 g |
Wassermenge im Endprodukt |
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7.000 kg Roggenmehl bezogen auf 15.731 g Brot entsprechen 45% 3.000 kg Weizenmehl bezogen auf 15.731 g Brot entsprechen 19% |
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4.788 g |
Sauerteig TA 180 |
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4.340 g |
Roggenmehl |
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3.253 g |
Wasser |
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3.000 g |
Weizenmehl |
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200 g |
Jodsalz |
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150 g |
Hefe |
1. |
1. | Mögliche Zutatenlisten für mit Sauerteig hergestellte Roggenmischbrote mit Quid-Kennzeichnung |
1. Möglichkeit |
2. Möglichkeit |
3. Möglichkeit |
Natursauerteig |
Mehl (Roggen, Weizen) |
Roggenmehl 45% |
(Roggenmehl, Trinkwasser) Roggenmehl |
Natursauerteig (Roggenmehl, Trinkwasser) |
Trinkwasser Weizenmehl 19% |
Trinkwasser |
Trinkwasser |
Jodsalz |
Weizenmehl |
Jodsalz |
Backhefe |
Jodsalz |
Backhefe |
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Backhefe |
1. | Angabe von Zusatzstoffen in der Zutatenliste |
Bei Verwendung von Stoffen der Anlage 2 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung muss der Angabe des Stoffes in der Zutatenliste zunächst ein Klassenname der Anlage 2 vorangestellt werden, dem der spezifische Stoffname, wie er sich aus der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ergibt, oder die E-Nummer des verwendeten Zusatzstoffes folgen muss. Es handelt sich um die sog. zweigliedrige Zusatzstoffdeklaration. Der Klassenname gibt die Wirkungsweise des betreffenden Stoffes an; er ist für den Verbraucher meist informativer als die eigentliche Stoffbezeichnung oder die E-Nummer. Es ist derjenige Klassenname zu wählen, der der „hauptsächlichen Wirkung“ für das betreffende Lebensmittel entspricht. In seltenen Fällen ist auch denkbar, dass die konkrete Wirkung eines Zusatzstoffes von keinem der Klassennamen beschrieben wird. Nur in diesen seltenen Fällen genügt die bloße Verkehrsbezeichnung für den Zusatzstoff.
Derzeit stehen folgende Klassennamen zur Auswahl:
Farbstoff, Antioxidationsmittel, Emulgator, Verdickungsmittel, Geliermittel, Stabilisator, Geschmacksverstärker, Säuerungsmittel, Säureregulator, Trennmittel, modifizierte Stärke, Süßstoff, Backtriebmittel, Schaumverhüter, Überzugsmittel
1. | Angabe von Aromen im Zutatenverzeichnis |
Bei Verwendung von Aromen ist der Zutatenliste das Wort „Aroma“ oder eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben.
Das Wort „natürlich“ oder gleichsinnige Angaben dürfen nur für Aromen verwendet werden, wenn deren aromatisierende Bestandteile ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen oder Aromaextrakten bestehen. Bei Aromen, deren Verkehrsbezeichnung auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen bestimmten Aromaträger hinweist, dürfen die vorstehenden Zusätze nur verwendet werden, wenn seine aromatisierenden Bestandteile ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Lebensmittel stammen, auf das hingewiesen wird.
1. | Die Bedeutung von carry-over-Stoffen in der Zutatenliste |
Bei der Behandlung von carry-over-Stoffen in der Zutatenliste sind zulassungsrechtliche und kennzeichnungsrechtliche Vorschriften zu unterscheiden.
2. | Zulassungsrechtliche Bedeutung des carry-over-Prinzips |
Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen können auch für die Herstellung solcher Endlebensmittel verwendet werden, denen diese Zusatzstoffe nicht unmittelbar zugesetzt werden dürfen.
Beispiel: Einem Früchtebrot darf unmittelbar kein SO2 zugesetzt werden, das jedoch für Zitronat zugelassen ist. Nach dem carry-over-Prinzip darf diese Zutat für die Herstellung von Früchtebrot verwendet werden. Eine wichtige Ausnahme vom carry-over-Prinzip gilt für konserviertes Restbrot. Dieses darf nur zur Herstellung von konservierten Broten verwendet werden. Weitere Ausnahmen gibt es für diätetische Lebensmittel und bei der Verwendung von Farbstoffen, die aber im Bereich der Brotherstellung keine Rolle spielen.
Wenn nur das Endlebensmittel mit Zusatzstoffen versehen werden darf, nicht aber die hierfür verwendete Zutat, wenn sie als solche in den Verkehr gebracht wird, dann erlaubt das carry-over-Prinzip, dass in diesen Fällen bereits die Zutat mit dem betreffenden Zusatzstoff versehen werden darf.
3. | Kennzeichnungsrechtliche Bedeutung des carry-over-Prinzips |
3. | Kennzeichnungsrechtlich besagt das carry-over-Prinzip, dass die aus den anderen Zutaten in das Enderzeugnis „übertragenen“ Zusatzstoffe, Aromen, Enzyme und Mikroorganismen dann nicht im Zutatenverzeichnis des Enderzeugnisses angegeben werden müssen, wenn sie keine technologische Wirkung im Endprodukt ausüben. Für die Kennzeichnungspflicht dieser Stoffe muss also zum carry-over-Effekt noch der carry-through-Efekt hinzutreten. Das wird vielfach im Bereich der Backwarenherstellung nicht der Fall sein, weil zum Beispiel Enzyme in aller Regel infolge des Backvorgangs ihre enzymatische Aktivität verlieren. |
3. | Technologische Wirkung im Enderzeugnis |
Obwohl der Begriff „technologische Wirkung“ an sich einen relativ leicht festzustellenden Sachverhalt beschreibt, ist die Bedeutung des Begriffes umstritten.
Nach Entscheidungen von Gerichten liegt keine technologische Wirkung im Enderzeugnis vor, wenn sich die technologische Funktion des Zusatzstoffes in der Zutat erschöpft hat, so dass sein Vorhandensein in dem Enderzeugnis nicht mehr notwendig ist.
Oft lässt sich die „technologische Wirkung im Enderzeugnis“ anhand der folgenden Kontrollfrage entscheiden: Unterstellt, der betreffende carry-over-Stoff wäre nicht im Enderzeugnis enthalten, würde sich dann hinsichtlich der Haltbarkeit, der Textur, der Konsistenz, der Farbe, des Aussehens oder des Geschmacks des Endlebensmittels etwas ändern? Wenn diese Frage bejaht werden muss, liegt eine technologische Wirkung im Enderzeugnis vor. Kann die Frage verneint werden, ist der Stoff nicht mehr im Enderzeugnis technologisch wirksam, so dass eine Kennzeichnung in der Zutatenliste entfallen kann. Die Frage, ob eine technologische Wirkung im Enderzeugnis vorliegt, ist eine Tatsachenfrage, keine Rechtsfrage.
In die Zutatenliste sind auch Zusatzstoffe wie z. B. Farbstoffe aufzunehmen, die Bestandteil anderer zusammengesetzter Zutaten wie z. B. Krempulver sind. Wenn die Zusatzstoffe im Endprodukt nicht von Bedeutung sind, kann auf die Auflistung von Zusatzstoffen allgemein verzichtet werden.
Zusatzstoffe, die dem Enderzeugnis direkt zugegeben werden, müssen stets in die Zutatenliste aufgenommen werden.