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QUID

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1.Die Mengenmäßige Zutatenkennzeichnung bei Backwaren
2.(QUID-Kennzeichnung)

 

Lebensmittel in Fertigpackungen unterliegen in Deutschland seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 8 LMKV der so genannten QUID-Kennzeichnung. Die Abkürzung QUID geht auf die englische Bezeichnung QUantitative Ingredients Declaration“ zurück und bedeutet die mengenmäßige Angabe bestimmter, oft wertbestimmender Zutaten. Im Folgenden wird die Abkürzung QUID verwendet. Die QUID-Kennzeichnung sieht vor, dass der Anteil bei bestimmten Zutaten deren Anteil in Gewichtsprozenten zu deklarieren ist.

 

2.Warum QUID ?

Die Verpflichtung zur mengenmäßigen Angabe der wesentlichen Zutaten beruht auf zwei Überlegungen des Gesetzgebers: Erstens soll der Verbraucher mehr Informationen über das immer reichhaltigere Lebensmittelsortiment erhalten, so dass er eine informierte Wahl treffen kann, zum anderen soll damit Rechnung getragen werden, dass im europäischen Binnenmarkt Verkehrsauffassungen oft nur lokaler, regionaler oder nationaler Natur sind, so dass selbst bei gleichen Produktbezeichnungen im innergemeinschaftlichen Handel unterschiedliche Produkte vorliegen können. Um hier eventuelle Irreführungsgefahren auszuschließen, sollen daher in Zukunft die charaktergebenden Zutaten angegeben werden, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen.

 

AlsoVerkehrsbezeichnung so präzise, dass die Produktkategorie erkennbar wird; QUID so genau, dass das Erzeugnis innerhalb der gleichen Kategorie von Wettbewerbserzeugnissen unterscheidbar wird!

 

2.Anwendungsbereich von QUID

 

Da die QUID-Vorschriften in der LMKV geregelt sind, gelten sie nur für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, die an End- und Großverbraucher im Sinne von §1 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) abgegeben werden. Hierzu zählen nach § 3 Nr. 4 LFGB private Endverbraucher und gewerbliche Verbraucher wie Großküchen, Kantinen, Gaststätten, Kliniken und Gewerbetreibende, bei denen die Lebensmittel im eigenen Bereich verbraucht werden. Keine Verbraucher sind gewerbliche Weiterverarbeiter, in deren Geschäftsräumen die Lebensmittel also nicht verzehrt werden.

 

Für unverpackte Lebensmittel gilt QUID also nicht.

 

Ferner sind Fertigpackungen ausgenommen, die in der Verkaufsstätte oder einem anschließenden Raum zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher vorverpackt werden. Diese gelten kennzeichnungsrechtlich (nicht: eichrechtlich!) als „unverpackte Ware“. Eichrechtlich gelten diese Packungen als Fertigpackungen, so dass ihre Nennfüllmenge zu kennzeichnen ist. Für sie gilt auch das Mittelwertprinzip.

 

2.Wann ist QUID notwendig?

 

Vereinfacht gesagt, sind oft die charaktergebenden Zutaten eines Lebensmittels mengenmäßig anzugeben.

Das Gesetz sieht einen abschließenden Katalog von „QUID-Auslösern“ vor. Eine mengenmäßige Kennzeichnung ist also immer dann zu prüfen, wenn ein solcher „Auslöser“ vorliegt.

 

Ob eine QUID-Kennzeichnung erforderlich ist, muss in zwei Schritten geprüft werden:

1.Schritt:        Liegt ein QUID-Auslöser vor?
2.Schritt:        Liegt ein Ausnahmetatbestand vor?
2.

 

2.Die QUID-Auslöser

 

QUID-Auslöser sind:

 

1.Die Bezeichnung der Zutat oder Zutatenklasse ist in der Verkehrsbezeichnung angegeben.
Beispiele: Roggenbrot, Marzipanstollen, Zitronen-Gebäckrolle, Laugenbrezel, Pfannkuchen mit Kirschfüllung
2.Die Verkehrsbezeichnung deutet darauf hin, dass das Lebensmittel die Zutat oder Zutatenklasse enthält.
Beispiele: Marmorkuchen (Kakao?); Christstollen (Füllung?, Butter?)

 

Hindeuten auf Zutaten

 

Eine QUID-Angabe muss nach EU-Recht erfolgen, wenn die Zutat von dem Verbraucher „normalerweise mit der Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird“.

 

Beispiel Stollen:

Die bloße Angabe „Stollen“ löst keine QUID-Kennzeichnung aus. Anders aber, wenn bestimmte Zutaten wie „Butter, Mohn- oder Marzipanfüllung“ genannt werden. Diese müssen dann mengenmäßig angegeben werden.

 

Die Zutat oder Zutatenklasse wird auf dem Etikett durch

 

Worte
Bilder
graphische Darstellungen

hervorgehoben.

Beispiele: „mit wertvollen Zutaten: Nüsse, Mandeln, Erdbeeren“, „mit guter Alpenmilch“; Abbildung eines Milchkrugs

 

Hervorhebung ist mehr als Erwähnung. So hebt die Gesamtabbildung eines Produkts keine Einzelzutaten hervor. Soweit eine Zutat nur erwähnt wird, um die Verfahrensart zu charakterisieren, mit der die Backware hergestellt worden ist (z.B. Sauerteig(-führung) anstelle von Teigsäuerungsmitteln), ist nicht die Menge des Sauerteigs entscheidend, sondern bloß die Tatsache, dass Sauerteig verwendet worden ist. In diesen Fällen kann QUID entfallen.

 

 

Die Zutat oder Zutatenklasse ist

von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels

und

seine Unterscheidung von anderen Lebensmitteln,

mit denen es aufgrund

der Verkehrsbezeichnung oder
des Aussehens

verwechselt werden könnte.

Beispiel: Wenn Marzipan als solches in den Verkehr gebracht wird, dann kann wegen unterschiedlicher Verkehrsauffassungen in den Mitgliedsstaaten nach Ansicht der „Leitlinien“ eine Angabe des Mandelanteils erforderlich sein. Das gilt aber nicht, wenn Marzipan Zutat einer Backware ist (z.B. Marzipanstollen). Dann genügt die Angabe des Marzipananteils oder der Marzipanfüllung.

2.
2.Quid-Ausnahmen

 

Keine QUID-Kennzeichnung ist trotz Vorliegens der vorbezeichneten Auslöser erforderlich, wenn die folgenden Ausnahmen eingreifen:

Die Zutat wird in geringer Menge zur Geschmacksabrundung verwendet.

       Beispiele: Rum, Gewürze, Zitronensaft
 

Die Zutat oder Zutatenklasse ist trotz Aufführung in der Verkehrsbezeichnung für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind und die unterschiedlichen Mengen der Zutat das Lebensmittel nicht von anderen Lebensmitteln unterscheidet.

Beispiele: Roggenbrot, da ohnehin mindestens 90 Prozent Roggenanteile. Anders aber möglicherweise bei Roggenmischbroten, da hier große Schwankungsbreite möglich (51 bis 89 Prozent Roggenanteile möglich nach Leitsätzen für Brot und Kleingebäck).

 

Hinweise auf Sauerteig sind in der Regel verfahrensbezogene, nicht mengenbezogene Angaben (indirekte./. direkte Führung), so dass eine quanti-tative Zutatendeklaration grundsätzlich entfallen kann. Dafür spricht auch der Umstand, dass sehr unterschiedliche Sauerteigverfahren und -qualitäten auf dem Markt sind.

 

Kein QUID bei vorgeschriebenem Hinweis „mit Süßungsmitteln“ oder „mit einer Zuckerart und Süßungsmittel“
Kein QUID, wenn Hinweise auf Zusatz oder Reduktion von bestimmten Zutaten wie Vitamine, Mineralstoffe, Salz, sofern der Gehalt an diesen Zutaten in der Nährwertkennzeichnung angegeben ist
Kein QUID bei Obst-, Gemüse- und Gewürzmischungen „in veränderlichen Gewichtsanteilen“

Prüfungsschema für QUID

Bei der Prüfung, ob eine mengenmäßig Zutatendeklaration stattzufinden hat, ist also zunächst festzustellen,

ob ein Auslösertatbestand vorliegt,

sodann

ob ein Ausnahmetatbestand eingreift.

 

2.Einige Beispiele für das Zusammenspiel von QUID-Auslösern
und QUID-Ausnahmen

 

Die Bezeichnung „Roggenbrot“ löst an sich die QUID-Kennzeichnung aus, weil die Zutat „Roggen“ in der Verkehrsbezeichnung erwähnt ist. Da Roggenbrote aber nach der deutschen Verkehrsauffassung mindestens 90% Roggenmahlerzeugnisse enthalten müssen, wäre die quantitative Kennzeichnung für den Verbraucher nicht informativ, so dass die Ausnahme eingreift, dass eine Zutat trotz Aufführung in der Verkehrsbezeichnung nicht anzugeben ist, weil „unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind“.

Die Bezeichnung „Zitronen-Gebäck-Rolle“ löst an sich die Verpflichtung zur mengenmäßigen Angabe der Zutat „Zitrone“ aus, weil sie in der Verkehrsbezeichnung genannt wird. Da diese Zutat aber nur „in geringer Menge zur Geschmacksgebung“ verwendet wird, greift der entsprechende Ausnahmetatbestand ein, so dass eine mengenmäßige Kennzeichnung entfallen kann.

In geringer Menge zur Geschmacksgebung dürften auch die Zutaten Mohn und Sesam bei den Mohn- und Sesambrötchen zugesetzt werden.

 

2.Art und Weise der QUID-Kennzeichnung

Sofern eine QUID-Kennzeichnung erfolgen muss, ist die Menge der Zutat in Gewichtshundertteilen anzugeben.

 

2.Wo hat die Angabe zu erfolgen?

Die QUID-Kennzeichnung kann entweder

in der Verkehrsbezeichnung oder
in ihrer unmittelbaren Nähe oder
im Verzeichnis der Zutaten bei der jeweiligen Zutat erfolgen.

 

Zusammengesetzte Zutaten

 

Beispiele

 

Verkehrsbezeichnung:        „Marzipanstollen mit x% Marzipanmasse“

               oder

                               „Marzipanstollen mit x% Marzipan“

 

in Nähe der

Verkehrsbezeichnung:„Marzipanstollen – ein exquisites Erzeugnis aus dem Hause Meier mit x% Marzipan (oder „mit y% Marzipanmasse)“

 

Zutatenverzeichnis:Weizenmehl, Marzipanmasse (x%)

 

 

Grundlage der Berechnung der Mengenangabe

Grundlagen der Berechnungen sind immer Gewichtsverhältnisse  der wertbestimmenden Einzelzutaten bezogen auf das Enderzeugnis.

1.

 

1.Sonderregelungen für die Mengenberechnung

Bei einer Reihe von Zutaten ist die Menge anders zu bestimmen:

1.Bei flüchtigen Zutaten ist der Gewichtsanteil am Endergebnis anzugeben (Mussvorschrift).

 

Teilmengen von Zutaten

Bei einer Teilmenge (Beispiel „Stollen mit Marzipanfüllung“) ist grundsätzlich die Angabe der gesamten Teilmenge erforderlich und ausreichend. Also: „mit x% Marzipanfüllung“. Die Angabe des Marzipananteils in der Marzipanfüllung muss erfolgen. Also: „mit 30% Marzipanfüllung, davon x% Marzipan“.

 

1.Kritische Bewertung von QUID

 

Gegen QUID werden aus der Sicht des Bäckers vor allem zwei kritische Einwände erhoben:

Einmal kann der „Wettlauf mit Quantitäten“ auf Kosten der Qualität erfolgen. 20% einer qualitativ schlechteren Zutat können dem Verbraucher gegenüber einem Erzeugnis mit einer zwölfprozentigen höherwertigen Zutat eine unzutreffende Produktqualität vorspiegeln.

Es kommt zu Ungereimtheiten zwischen verpackten und unverpackten Backwaren: Unverpackte reine Roggenbrote können weiterhin mit der Aussage „100% Roggen“ ausgelobt werden, während das gleiche Brot als „Roggenbrot mit 60% Roggen“ deklariert werden muss, weil sich im letzteren Fall die Mengenangabe gesetzlich auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses beziehen muss.

 

1.Zusatzstoffkennzeichnung bei loser Ware und
1.Fertigpackungen gemäß Zusatzstoffkennzeichnungs-VO

 

Die Zusatzstoffkennzeichnung besteht bei loser Ware und Fertigverpackungen seit Oktober 1998. Bei lose abgegebenen Lebensmitteln gelten die Kennzeichnungsregeln des § 9 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV). Für die Prüfung, ob eine Kenntlichmachung erforderlich ist, empfiehlt es sich, in den Zutatenverzeichnissen von verpackten Lebensmitteln zu prüfen, ob dort die unten genannten Zusatzstoffe aufgeführt sind.

Allerdings muss auf verpackten Lebensmitteln für Weiterverarbeiter häufig kein Zutatenverzeichnis angegeben sein. Bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis, insbesondere bei lose bezogenen, empfiehlt es sich, beim Lieferanten Informationen über die jeweiligen kenntlichmachungspflichtigen Zusatzstoffe einzuholen.

 

 

Art des Zusatzstoffes

(Klassenname)

E-Nummer

 

Kenntlichmachung

 

Beispiele für Zutaten, die diese Zusatzstoffe enthalten können

 

Farbstoffe

(Farbstoff)

E 100 – E 180 (dazu gehören auch Beta-Carotin und Riboflavin)

 

„mit Farbstoff“

 

Back- und Grundmischungen für Feine Backwaren, für Füllungen in Backwaren und sonstige Cremes, Dekorkirschen, Tortenguss, Fertigmischungen,(Fertig)Soßen, Speiseeis, Desserts, Lachsersatz, Obstsalat mit Kirschen, alkoholfreie Getränke (Fanta, Cola), Campari

 

Konservierungsstoffe

(z. B. Sorbinsäure)

(Konservierungsstoff)

E 200 – E 219, E 230 –

E 235, E 239, E 249 – E 252, E 280 – E 285, E 1105

 

 

 

 

-----------------------------------

bei ausschließlicher Verwendung von

E 249 – E 250

E 251 – E 252

einem Gemisch dieser Stoffe

 

„mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“

 

 

 

 

 

 

 

------------------------------

ersatzweise auch

„mit Nitritpökelsalz“

„mit Nitrat“,

„mit Nitritpökelsalz und

Nitrat“

 

Margarine, Flüssigei, Trocken- früchte, Käse, Wurst, Schinken, Fleischsalat, Toastbrotbackmittel,

Lachsersatz, Mayonnaisen, Feinkostsalate (Fleischsalat, Kartoffelsalat), Sauerkonserven (Essiggurken, Rote Beete) Anchosen, Fleischerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

Antioxidationsmittel

(Antioxidationsmittel)

E 310 – E 321

 

 

„mit Antioxidationsmittel“

 

 

Fertigfüllungen, Sahnefond, verarbeitete Nüsse, Schinken, Trockensuppen, Brühen, Würzmittel und in vielen Convenience-Produkten

 

 

Geschmacksverstärker

(Geschmacksverstärker)

E 620 – E 635

 

„mit Geschmacks-verstärker“

 

Gewürzmischungen, Aromazubereitungen Fertigfüllungen, Koch-schinken, Trockensuppen, Fleischerzeugnisse, Würzmittel, (Fertig)Soßen, Fertigsuppen, Fonds, Fertigfleischzubereitungen, Fertigsalate, Konserven, Fertiggerichte

 

Phosphate

(Stabilisatior)

E 338 – 341, E 450 – E 452

 

„mit Phosphat”

 

Brühwürste, Fleischbrät, Koch-schinken

Anmerkung: Eine Kenntlich-

machung ist nur bei Ver-wendung in Fleischerzeugnissen  vorgeschrieben, Achtung bei belegten Brötchen

 

Schwefeldioxid/Sulfite

(Sulfithaltige Konservierungsstoffe)

 

„geschwefelt“

 

Obst (z. B. verkleinerte Äpfel für Füllungen und Auflagen), Essig, Trockenobst/ Trockenfrüchte

(z.B. Rosinen), Kartoffelerzeugnisse, Meerrettich

 

Eisensalze

(kein Klassenname)

E 579, E 585

 

„geschwärzt“

 

schwarze Oliven

 

Stoffe zur Oberflächenbe-

handlung

(Überzugsmittel)

E 901 – E 904, E 912, E 914

 

“gewachst”

 

Citrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen

 

Süßstoffe, Zuckeraustauschstoffe

(Süßstoffe)

E 950 – E 952, E 954, E 957, E 959

 

Bei mehr als 100 g/kg Zuckeraustauschstoffen (Sorbit, Maltit, Xylit)

 

 

 

Andere Süßungsmittel (Zuckeralkohole)

(kein Klassenname)

E 420, E 421, E 953, E 965 – E 967

 

„mit Süßungsmittel(n)“

 

 

 

 

 

„Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

 

bei Aspartam (E 951) zusätzlich:

„enthält eine Phenyl-alaninquelle“

 

Brennwertverminderte Lebensmittel (z. B. Joghurt, Cola-Getränke), Süßungs-

mittel für Diabetikerbackwa-ren, süß-saure Konserven, (Fertig)Soßen, Senf, Fein-kostsalate

 

 

 

 

 

Anmerkung: Wenn Sorbit (E 420) (= Zuckeralkohol) als Stabilisator verwendet wird, ist eine Kenntlichmachung nicht erforderlich

 

 

 

 

1. Kennzeichnungspflicht wie nachfolgend (§ 9 Abs. 6 Zusatzstoff-        zulassungs-VO):

 

Die Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben und wie folgt anzubringen:

 

1.bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel,
2.bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs.2 der LMKV (Ladenpackungen) auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung,
3.bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der LMKV* zu kennzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett,
4.bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,
5.bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten
6.bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.

 

 

2. Kennzeichnung entfällt unter den nachfolgenden Voraussetzungen

(§ 9 Abs. 8 Zusatzstoffzulas­sungs-VO):

 

1.Wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben,
2.bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der LMKV (bitte besondere Regelung von Kennzeichnung von Zusatzstoffen bei Fertigverpackungen gemäß LMKV beachten) angegeben ist, oder
3.bei Lebensmitteln, die lose oder in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der LMKV an den Endverbraucher abgegeben werden, wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung (siehe Produktinformation des Zentralverbandes für das Deutsche Bäckerhandwerk), die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, alle (also über die Angaben nach § 9 Abs. 6 Zusatzstoffzulassungs-VO hinaus) bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe angegeben werden; auf die schriftliche Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder in einem zusätzlichen Aushang hingewiesen werden; Abs. 6 Satz 1 sowie die §§ 5 und 6 der LMKV gelten entsprechend, so dass  insbesondere bei den Zutaten gemäß der Anlage 2 zur Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung der Klassennahme gefolgt von der Verkehrsbezeichnung der Zutat oder  E­Nummer angegeben werden muss.
4.   In Gaststätten besteht keine Möglichkeit der Kennzeichnung durch Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung.